Importhaus aus Tradition
1. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen sind wesentlicher Bestandteil unserer Vertragsangebote und Kaufverträge. Änderungen bedürfen der Schriftform. Bedingungen des Käufers sind auch dann für uns nicht verbindlich, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich mündlich oder schriftlich widersprochen haben. Die verkaufte Menge ist stets „circa“ verstanden, ein Mehr oder Weniger von 10% ist gestattet.
2. Bei auf Abladung gekaufter Partien sind Verladung mit einem oder mehreren Dampfern und rechtzeitige, glückliche Ankunft sowie kontraktgemäße Selbstbelieferung vorbehalten. Als Abladedatum gilt das Datum des Konnossements bzw. des Frachtbriefes. Die Käufer haben die Ware zur Vermeidung von Lager- und anderen Kosten bei Ankunft innerhalb von drei Tagen zu übernehmen bzw. Versandverfügung zu erteilen. Falls der Verkäufer mit der Abladung oder Lieferung in Verzug gerät, muss der Käufer dem Verkäufer eine den Verhältnissen und/oder Usancen angemessene Nachfrist gewähren, die bei Abladungsgeschäften mindestens sechs Wochen beträgt. Nach Ablauf der Nachfrist kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatz für verspätete Lieferung oder unverschuldete Nichtlieferung sowie bei Fällen „Höherer Gewalt“ kann vom Käufer nicht beansprucht werden. Ergibt sich die Unerfüllbarkeit des Kontraktes durch „Höhere Gewalt“ so kann auch der Verkäufer nach Ablauf einer angemessenen Frist ganz oder teilweise ohne Schadensersatzverpflichtung vom Kontrakt zurücktreten.
3. Der Kontraktpreis basiert auf den am Tage des Abschlusses gültigen ausländischen und inländischen Abgaben, Zöllen und Steuern. Änderungen dieser Kosten gehen zu Lasten des Käufers. CIF- und C+F-Preise basieren auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Frachtraten, Seefrachtzuschlägen (CAF, BAF) und Versicherungsprämien. Änderungen nach Vertragsabschluss gehen zu Gunsten/Lasten des Käufers. Kosten, die aufgrund der Fracht- bzw. Konnossementsbedingungen durch besondere Umstände oder Ereignisse entstehen können, gehen zu Lasten der Ware (z.B. Nothafenlöschung). Preisvereinbarungen in Euro bleiben unberührt von eventuellen Änderungen der Währungsrelationen.
4. Bei CIF und C+F-Verkäufen gehen sämtliche Hafenzuschläge (Hafen-, Kai-, Wiege-, LCL-, THC-Gebühren) und Zollabfertigungskosten zu Lasten des Käufers. Durch die Beifügung des Wortes „zollabgefertigt“ oder „verzollt“ wird festgelegt, dass der Verkäufer die Zollabfertigungskosten nebst Zoll und/oder Ausgleichssteuer übernimmt. Änderungen gemäß Absatz 3 werden jedoch dem Käufer berechnet. Im einzelnen gelten die Regeln der INCOTERMS in der jeweils gültigen letzten Fassung.
5. Wenn nichts anderes vereinbart, ist das von einem anerkannten Wieger im Empfangshafen ermittelte Gewicht allein für die Berechnung maßgebend. Bei Massengut sind Waggon- oder LKW-Abwaage leer und voll auf einer amtlichen oder öffentlichen Waage ausreichender Gewichtsnachweis. Frachtbriefgewichte sind nicht maßgebend.
6. Im Inland reisen alle Sendungen auf Gefahr des Käufers, auch bei „frachtfreier“ Lieferung. Eine Versicherung zugunsten des Käufers wird vom Verkäufer nicht gedeckt.
7. Der Käufer muss offene Mängelrüge innerhalb von drei Tagen nach Ankunft der Ware bei ihm geltend machen. Im Falle einer Beanstandung bleibt die Annahme- und Zahlungspflicht des Käufers bestehen. Ihm steht bei begründeter Beanstandung das Recht auf Minderung zu, es sei denn, dass das Schiedsgericht die Annahme der Partie für nicht zumutbar erklärt. Ein Anspruch auf Schadensersatz ist in jedem Falle ausgeschlossen.
8. Alle Streitigkeiten, die sich aus dem Geschäftsverkehr ergeben, sind unter Ausschluss des Rechtsweges durch Qualitätsarbitrage und/oder Schiedsgericht (durch „freundschaftliche Arbitrage“ in Verkäufers Wahl oder wie besonders vereinbart) zu entscheiden. Der Verkäufer ja jedoch bei Zahlungsverzug, wenn keine Einwendungen bezüglich der Lieferung erhoben wurden oder über solche bereits entschieden wurde, das ordentliche Gericht anrufen. Der Arbitrageantrag muss spätestens 30 Tage nach Ankunft der Ware am Bestimmungsort gestellt werden. Der Verkäufer kann bei Abladungsverkäufen verlangen, dass eine etwaige Qualitätsarbitrage gegen seinen Vorlieferanten auch vom Käufer anerkannt wird. Der Verkäufer kann nach seinem Ermessen vor Weiterversand der Ware an den Käufer durch einen Sachverständigen oder einen damit betrauten Hafenspediteur ausreichende Arbitrage-Muster ziehen lassen, die zunächst beim Spediteur bleiben und später nachgeliefert werden. Die Entscheidung der Arbiter bezüglich der Qualität ist endgültig. Der Käufer muss die Ware mit der etwa festgesetzten Vergütung übernehmen. Sämtliche durch Arbitrage und/oder Schiedsgericht entstandenen Kosten einschließlich Lagergeld und Zinsen gehen zu Lasten der verlierenden Partei, wenn von den Arbitern nichts anderes bestimmt wird. Muss der Verkäufer aufgrund der Bestimmungen der Arbiter bzw. des Schiedsgerichts gemäß Abs. 7 die Ware zurücknehmen, so ist ihm dieselbe unter Ausschluss aller Schadensersatzansprüche des Käufers zur Verfügung zu stellen. Der Verkäufer hat bei Wandlung das Recht, innerhalb einer angemessenen Nachfrist mangelfreie Ersatzware zu liefern, der Käufer kann jedoch die Lieferung von Ersatzware nicht verlangen. Nach Beginn der Verarbeitung sind jegliche Mängelrügen ausgeschlossen.
9. Alle Zahlungen sind an den Verkäufer direkt und spesenfrei zu leisten. Soweit der Verkäufer Wechsel übernimmt, geschieht dies unter Vorbehalt des Eingangs, und wenn nichts anderes vereinbart, der Barvergütung der Diskontspesen und ohne Verbindlichkeit für rechtzeitige Vorzeigung zur Zahlung bzw. Beibringung des Protestes. Bei nicht vereinbarungsgemäßer Zahlung werden Verzugszinsen in Höhe der jeweiligen Bankdebetzinsen vom Tage der Fälligkeit ab berechnet. Eine Gewährung von Skonti ist grundsätzlich nicht vorgesehen, eigenmächtige Skontiabzüge, selbst bei vorzeitiger Zahlung, sind nicht statthaft. Skontiabzüge müssen ausdrücklich vorher vereinbart werden. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen oder die Geltendmachung eine Pfand- oder Zurückbehaltungsrechtes sind ausgeschlossen. Zahlungsverzug oder Zahlungsschwierigkeiten seitens des Käufers geben dem Verkäufer das Recht, Erfüllung des Kontraktes nur gegen Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung zu verlangen und, falls dies nicht gewährt wird, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichtlieferung zu verlangen.
10. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnung, einschließlich etwaiger Zinsen und Kosten, sowie bis zur Einlösung der dafür gegebenen Wechsel oder Schecks, Eigentum des Verkäufers. Der Käufer nimmt die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware für den Verkäufer in Verwahrung und darf die so gelieferte Ware während der Dauer des Eigentumsvorbehalts nur für Rechnung des Verkäufers veräußern oder verarbeiten. Diese Befugnis endet mit der Zahlungseinstellung des Käufers. Für den Fall des Weiterverkaufs der Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits jetzt sämtliche aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen sicherheitshalber an den Verkäufer ab. Zur Einziehung der Forderung ist der Käufer bis auf Widerruf ermächtigt. Auf Verlangen ist er verpflichtet, die Schuldner der abgetretenen Forderung mitzuteilen und die Abtretung anzuzeigen. Ein Eigentumserwerb des Käufers an der Vorbehaltsware gemäß § 950 BGB im Falle der Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware zu einer neuen Sache ist ausgeschlossen. Eine etwaige Verarbeitung erfolgt durch den Käufer für den Verkäufer. Die verarbeitete Ware dient zur Sicherung des Vorbehaltsverkäufers nur in Höhe des unbezahlten Kaufpreises der Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren durch den Käufer steht dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zu. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Pfändungen und andere Zugriffe Dritter, durch welche die auf dem Eigentumsvorbehalt des Verkäufers beruhenden Rechte betroffen werden, hat der Käufer dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen. Der Käufer hat die dem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Sachen als f r e m d e in üblicher Weise zu versichern und dies dem Verkäufer auf Verlangen nachzuweisen.
11. Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
12. Erfüllungsort für alle Vertragspflichten des Käufers und Verkäufers ist der Sitz des Verkäufers.
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